Grenzwiederherstellung

Eine Grenzwiederherstellung dient dazu, eigentumsrechtliche, unsichtbare Grenzen des Flurstücks in der Örtlichkeit kenntlich zu machen. Außerdem wird überprüft, ob eventuell vorhandene Grenzmarken mit den vorhandenen Katasternachweisen übereinstimmen.

Eine Grenzwiederherstellung wird oft benötigt:

bei geplanter Bebauung und unklaren Grenzen

bei geplanter Einfriedung des Grundstücks (Zaunbau)

bei Nachbarschaftsstreitigkeiten

Nach der Beantragung werden die digitalen Daten in die Vermessungsprogramme importiert und die Dokumentationen älterer Vermessungen gesichtet und bewertet. Aus der Kombination von digitalen Daten und den Aufzeichnungen von vorangegangenen Vermessungen berechnet der Bearbeiter die Koordinaten der Grenzpunkte.

Anschließend wird im Außendienst überprüft, ob die Lage der abgemarkten Grenzpunkte mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt. Dabei werden beschädigte Grenzmarken, oder solche die sich nicht an der im Kataster nachgewiesenen Stelle befinden, entfernt und neu eingebracht. Ebenso werden Grenzpunkte abgemarkt an denen keine Grenzmarkierung vorhanden ist.

Nach dem Abschluss der örtlichen Vermessungsarbeiten werden den Beteiligten (Eigentümer des beantragten und der
betroffenen Nachbarflurstücke) im Grenztermin die Grenzen vor Ort vorgewiesen und die Grenzbestimmung erläutert. Die Beteiligten erhalten danach eine „Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen“ mit einer Zeichnung. Abschließend reichen wir die Vermessungsunterlagen, den so genannten Fortführungsriss, beim Vermessungsamt zur Prüfung und Übernahme in das Liegenschaftskataster ein.

FAQ’s

Ein geplanter Zaunbau ist häufig der Auslöser für eine Grenzwiederherstellung. Da die Einfriedung auf dem eigenen Flurstück zu erfolgen hat, muss vor dem Zaunbau die Grenze feststehen. Um Sie optimal beraten zu können, wäre es am einfachsten, wenn Sie uns anrufen und wir die nächsten Schritte telefonisch besprechen würden.

Grundsätzlich nicht. Wenn Sie ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn haben und auch sonst keine Fragen zum Grenzverlauf bestehen, ist eine Grenzwiederherstellung nicht notwendig. Als Grundstückseigentümer sollte man nur wissen, dass der Zaun nicht die eigentumsrechtliche Grenze ist. Unter Umständen kann die Abweichung zwischen Flurstücksgrenze und Einfriedung mehrere Dezimeter betragen. Manchmal entsteht auch nach einem Eigentümerwechsel die Frage, auf wessen Grundstück eigentlich der Zaun steht. Diese Frage kann eine Grenzwiederherstellung beantworten.

Das ist ein klarer Fall von „kommt drauf an“. Wir empfehlen in den allermeisten Fällen dringend eine Grenzwiederherstellung vor oder während Planungsphase. Die Gründe hierfür sind vielfältig:

  • Der Projektplaner hat eine genaue Planungsgrundlage.
  • Durch die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (und die Möglichkeit des Widerspruchs) besteht nach der Katastervermessung für den Bauherrn Rechtssicherheit.
  • Da die Grenzlängen im Lageplan zum Baugesuch ermittelt werden können, könnten hieraus Haftungsansprüche gegen den Vermesser entstehen, die es zu vermeiden gilt.
  • Wenn das geplante Bauvorhaben oder dessen Abstandsflächen grenznah errichtet werden soll, wird das zuständige Bauamt den von einem ÖbVI gefertigten Lageplan fordern, um baurechtswidrige Zustände zu verhindern. Diese Beurteilung ist nur möglich, wenn die Grenzen nach dem 31.08.2003 vermessen worden sind.
  • Sollte der Bauherr den Bauantrag ohne vorherige Grenzwiederherstellung zur Genehmigung einreichen und sich bei der Prüfung herausstellen, dass diese doch erforderlich ist, so hat er mehrere Monate Zeit verloren.