Gebäudeeinmessung

Das Liegenschaftskataster dient dem Nachweis aller Flurstücke mit dem aktuellen Gebäudebestand. Dies ist sowohl für Verwaltungs- und Planungsaufgaben als auch im privaten Grundstücksverkehr wichtig. Nach § 6 Satz 3 SächsVermKatG sind Grundstückseigentümer verpflichtet Gebäude, die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden auf eigene Kosten einmessen zu lassen. Der Gesetzgeber setzt hierfür eine Frist von 2 Monaten nach dem Abschluss der Baumaßnahme fest. Vielen Bauherren war diese Einmessungspflicht nicht bekannt, bis Sie von der zuständigen Behörde angeschrieben wurden. Was in diesem Fall zu tun ist erläutern wir in den unten stehenden FAQ’s. In manchen Fällen verlangt auch die kreditgebende Bank einen Nachweis für die Fertigstellung eines Gebäudes. Dann ist eine Amtliche Gebäudeeinmessung ebenfalls erforderlich. Hier finden Sie das Antragsformular.

Bei der Durchführung von Grenzwiederherstellungen, Flurstücksteilungen oder der Vermessung langgestreckter Anlagen sind wir von Amts wegen verpflichtet den Gebäudebestand zu prüfen und ggf. zu aktualisieren.

Wenn das Gebäude vollständig abgerissen wird, genügt eine schriftliche Mitteilung des Grundstückseigentümers an das zuständige Katasteramt. Hierfür fallen keine Gebühren an.

FAQ’s

Das Einfachste ist (sofern Sie die Möglichkeit haben) das Schreiben vom Landratsamt oder der Stadt Leipzig einzuscannen und uns per Mail zuzusenden. In dem Schreiben sind alle für uns relevanten Daten enthalten. Mit Ihren Angaben bereiten wir Ihnen ein Antragsformular vor und teilen Ihnen die zu erwartenden Kosten mit. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl und der Summe der Grundflächen aller Gebäude.

Um die Aktualität der Liegenschaftskarte sicherzustellen, gleicht das Vermessungsamt von Zeit zu Zeit die Liegenschaftskarte und Luftbilder miteinander ab. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass einige Bereiche (z.Bsp. neu entstandene Wohngebiete) oder einzelne Häuser bzw. Veränderungen am Gebäudebestand in der Liegenschaftskarte bisher „vergessen“ wurden. Die Eigentümer dieser Gebäude werden dann von dem zuständigen Amt angeschrieben und aufgefordert die Einmessung bei einem Öffentlich bestellen Vermessungsingenieur zu veranlassen.

Im Vergleich zu Grenzfeststellungen oder Grenzwiederherstellungen, nicht sehr lange, da bei einer Gebäudeeinmessung keine (Widerspruchs-) Fristen einzuhalten sind. Außerdem ist die Messungsvorbereitung und -auswertung nicht so zeitintensiv. Allerdings „sammeln“ wir häufig Gebäudeeinmessungen, um diese dann gebietsweise nacheinander abzuarbeiten. So können wir die Gebäudeeinmessung sinnvoll in unsere Arbeiten eintakten und Sie, als Grundstückseigentümer, können die Kosten langfristiger einplanen. Sollten Sie die Einmessung jedoch zeitnah benötigen (evtl. bei einer Umfinanzierung oder Verkauf) geben Sie uns bitte Bescheid.