Zerlegung eines Flurstücks

Die Zerlegung eines Flurstücks in zwei oder mehrere Teile wird im amtlichen Sprachgebrauch als Grenzfeststellung bezeichnet. Häufig werden Flurstücksbildungen vor einem geplanten Hausbau durchgeführt, um geeignete Baugrundstücke zu erhalten. Neben dem Hausbau kann eine Zerlegung auch im Zusammenhang mit Erbschaftsangelegenheiten oder der Eintragung einer Grundschuld sinnvoll sein. Dies könnte bspw. der Fall sein, wenn nicht das ganze Grundstück, sondern nur ein Teil mit der Grundschuld belastet werden soll.

Nach Eingang eines Antrags auf Katastervermessung und Abmarkung können wir die notwendigen Daten digital vom Landesamt für Geobasisinformation abrufen. Anschließend werden die digitalen Daten in die Vermessungsprogramme importiert und die Dokumentationen älterer Vermessungen gesichtet und bewertet. Aus der Kombination von digitalen Daten und den Aufzeichnungen von vorangegangenen Vermessungen berechnet der Bearbeiter die Koordinaten der „alten“ Grenzpunkte. Das ist nötig, da die neue Grenze exakt in eine bestehende Grenze einbinden muss.

Anschließend wird im Außendienst überprüft, ob die Lage und die Abmarkung der abgemarkten Grenzpunkte mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt. Sollten dabei Abmarkungsmängel (fehlende, beschädigte oder lagefalsche Abmarkung) festgestellt werden, werden neue Grenzmarkierungen eingebracht. Ebenso werden neue Grenzpunkte abgemarkt.

Nach dem Abschluss der örtlichen Vermessungsarbeiten werden den Beteiligten im Verwaltungsverfahren (Antragsteller/Eigentümer, Erwerber und Nachbarn) bei dem sogenannten Grenztermin die Grenzen vor Ort vorgewiesen und die Grenzbestimmung erläutert. Die Beteiligten erhalten danach eine „Bekanntgabe der Ergebnisse der Grenzwiederherstellung und Abmarkung“ mit einer Zeichnung. Abschließend reichen wir die Vermessungsunterlagen, den sogenannten Fortführungsriss, beim Vermessungsamt zur Prüfung und Übernahme in das Liegenschaftskataster ein.

FAQ’s

Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der festzustellenden „alten“ Grenzpunkte, der Anzahl der Teilflächen (an deren Bildung ein Interesse besteht), der Art und Lage des Flurstücks und der Anzahl der eingebrachten Grenzmarken. Die Gebühren ergeben sich aus der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure – SächsVermKoVO vom 29. Juni 2019 – unter Berücksichtigung der letzten Änderung vom 25. Januar 2023.

Da es sich hier um hoheitliche Vermessungen handelt, ist zwingend die Kostenverordnung anzuhalten. Rabatte und Preisnachlässe können nicht gewährt werden. Der abschließende Gebührenbescheid ist bei allen Vermessern gleich. Sollten Sie allerdings im Zusammenhang mit einer Katastervermessung weitere Vermessungsleistungen benötigen, bspw. einen Amtlichen Lageplan zum Baugesuch, geben wir auf diese Ingenieurvermessungen einen Nachlass.

Am besten Sie rufen uns an oder schreiben uns eine Mail. Wir erstellen Ihnen dann gerne nach Ihren Angaben eine Kostenschätzung und bereiten ein Antragsformular mit Ihren Daten vor. Wenn uns der Antrag unterschrieben vorliegt, kümmern wir uns um alles Weitere.

Ziemlich lange. Das liegt aber nicht an uns, oder dem jeweiligen Vermessungsamt. Vielmehr ist es so, dass das Eigentum von Grund und Boden einen hohen Stellenwert genießt und daher ist im Umgang mit Flurstücksgrenzen äußerste Sorgfalt geboten. Die Sorgfalt während der Bearbeitung und der Prüfung, sowie die Widerspruchsfristen gegen Verwaltungsakte und Gebührenbescheide führen zu der langen Zeitspanne zwischen Antragstellung und Übernahme der Vermessung in das Liegenschaftskataster.