Leitfaden für private Bauherren

Wenn Sie sich entschlossen haben, Ihren Traum vom Haus zu verwirklichen, steht an erster Stelle die Suche nach einem geeigneten Grundstück. Entweder Sie kaufen ein erschlossenes, vermessenes Grundstück (z.B. in Bebauungsgebieten von einem Bauträger) oder Sie erwerben ein Grundstück oder einen Teil eines Grundstücks von einem Eigentümer. In beiden Fällen sollten Sie vorher prüfen, ob die Größe und Art des Grundstückes Ihren Vorstellungen entspricht und welche baurechtlichen Vorgaben einzuhalten sind, um Ihr Traumhaus dort zu errichten. Sind die Flurstücksgrenzen unklar oder soll Ihr Grundstück erst durch eine Teilung entstehen, so benötigen Sie einen öffentlich bestellten Vermesser. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Grenzwiederherstellung bzw. Flurstücksteilung.

Die Grundstücksvermessung wird auf Antrag, in Absprache mit dem Eigentümer und dem Erwerber bzw. entsprechend des Notarvertrages ausgeführt. Die Ergebnisse der Katastervermessung werden an das zuständige Vermessungsamt eingereicht und von dort an das Grundbuchamt weitergeleitet, so dass Sie im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen werden können.

Stehen die Grenzen des Flurstücks rechtssicher fest, können Sie in Zusammenarbeit mit Ihrem Architekten oder Bauingenieur mit der Planung Ihres Bauvorhabens beginnen. Die Grundlage dafür ist ein Lageplan, der die Flurstücksgrenzen und alle planungsrelevanten topografischen Angaben wie Geländehöhen, Zäune, Wege, Bäume und nachbarliche Bebauung, sowie Angaben zum Baurecht enthält. In diesen „Rohlageplan“ wird ihr Bauprojekt eingepasst, und mit allen notwendigen Angaben (z.B. Abstandsflächen, Maß der baulichen Nutzung, Angaben zur Erschließung, …) entsteht der Lageplan zum Bauantrag nach §9 der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung. Dieser Lageplan ist Bestandteil des Bauantrages und wird beim zuständigen Bauamt zur Erlangung der Baugenehmigung eingereicht.

Wenn Sie uns mit der Herstellung des Lageplans zum Bauantrag beauftragen, ist der weitere Verlauf für Sie völlig unkompliziert. Die Daten werden digital zwischen Ihrem Planer und uns ausgetauscht und Sie erhalten am Ende den Lageplan zur Prüfung und Unterzeichnung.

Nach Erteilung der Baugenehmigung werden auf Grundlage der Planungsunterlagen alle relevanten Koordinaten des Bauvorhabens berechnet. Bei einer Absteckung wird die vom Architekten oder Planer entworfene Geometrie eines Bauprojektes in die Örtlichkeit übertragen. Meistens werden zwei verschiedene Absteckungen vorgenommen:

 

Grobabsteckung:

Hierbei werden an den Eckpunkten des Gebäudes mit einer Genauigkeit von wenigen Zentimetern Pflöcke in den Boden eingebracht. Mit Hilfe dieser Hauptgeometrie können eventuell erforderliche Erdarbeiten durchgeführt werden. Unter Umständen kann eine Grobabsteckung entfallen. Maßgeblich für die Durchführung einer Grobabsteckung sind Geländeform, Bauvorhaben und nicht zuletzt die Einschätzung der Baufirma.

 

Feinabsteckung:

Nachdem Abschluss der Erdarbeiten werden die Achsen des Gebäudes markiert. Dabei werden Nägel mit einer Toleranz 1-2 Millimetern auf dem Schnurgerüst eingeschlagen.Teilweise werden die Nägel auch in Pflöcke eingeschlagen, um eine größere Baufreiheit zu haben. Von der erbrachten Absteckung erhält der Bauherr einen Absteckungsnachweis. In der zeichnerischen Darstellung sind alle Maße dokumentiert, welche für die weitere Baudurchführung notwendig sind. Ebenso wird die Genauigkeit mit der abgesteckt wurde protokolliert. Außerdem gilt dieser Nachweis auch als Beleg, dass eine Übereinstimmung zwischen dem Projekt in der Planunterlage und seiner Übertragung in die Örtlichkeit besteht.

Je nach Vorhaben übergeben wir ein bis zwei Höhenpunkte an die Baufirma. Dabei wird meistens die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens oder eine Höhe nach Vorgabe der Baufirma am Baufeld markiert.

Nach §6 Abs. 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) ist jeder Bauherr verpflichtet, ein neu errichtetes Gebäude nach Fertigstellung (innerhalb von 2 Monaten) zur Fortführung des Katasters amtlich einmessen zu lassen, damit es in die Liegenschaftskarte eingetragen werden kann. Die dafür anfallenden Gebühren sind festgelegt in der Zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung (2. SächsVermKoVO) in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie hier.

Wir empfehlen Ihnen, sich einen Vermesser für alle notwendigen Vermessungsarbeiten zu suchen. In einem persönlichen Gespräch beraten wir Sie gern zu konkreten Fragen zu Ihrem Grundstück oder Bauvorhaben.
Wir wünschen Ihnen schon jetzt viel Glück und gutes Gelingen!